Rz. 6

Der Arbeitgeber ist in seiner Eigenschaft als solcher an § 75 BetrVG gebunden. Sofern er die Wahrnehmung bestimmter betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben oder Funktionen auf spezielle Mitarbeiter, wie z. B. den Personalchef oder Abteilungsleiter, überträgt, sind diese verpflichtet, für die Einhaltung der Grundsätze des § 75 BetrVG im Rahmen der getroffenen Delegation zu sorgen.[1]

[1] ErfK/Kania, § 75 BetrVG Rz. 2.

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