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§ 74 Abs. 3 regelt, dass Arbeitnehmer, die im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes Aufgaben übernehmen, also insbesondere in den Betriebsrat gewählt werden, hierdurch in der Betätigung in der Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt werden. Die Bestimmung stellt mithin klar, dass Betriebsratsmitglieder ebenso wie andere Mitglieder von Arbeitnehmervertretungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht daran gehindert sind, sich im Betrieb für ihre Gewerkschaft zu engagieren.

Abs. 3 wurde mit dem Betriebsverfassungsgesetz 1972 ins Gesetz aufgenommen. Bis dahin war Betriebsratsmitgliedern eine Gewerkschaftstätigkeit nur gestattet, wenn diese ausdrücklich und eindeutig vom Betriebsratsamt getrennt wurde, was von der Rechtsprechung regelmäßig nicht bejaht wurde.

Die Regelung ändert nichts daran, dass ein Betriebsrat nicht durch seine Tätigkeit für eine Gewerkschaft das Vertrauen in eine objektive und gewerkschaftsneutrale Amtsführung erschüttern darf. Der Betriebsrat ist – anders als ein Gewerkschaftsfunktionär – Repräsentant aller Arbeitnehmer, auch wenn diese nicht oder in anderen Gewerkschaften organisiert sind.[1] § 75 BetrVG, der die betriebsverfassungsrechtlichen Amtsträger zur Neutralität verpflichtet, gilt daher in vollem Umfang auch für gewerkschaftlich organisierte Amtsträger.

[1] Vgl. BVerfG, Beschluss v. 27.3.1979, AP Nr. 31 zu Art. 9 GG.

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