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Das Verbot des § 74 Abs. 2 richtet sich an den Arbeitgeber, den Betriebsrat und jedes einzelne Betriebsratsmitglied in seiner Funktion als Betriebsrat. Jedes Mitglied des Betriebsrats hat sich bei seiner Betriebsratstätigkeit innerhalb der Grenzen zu halten, die dem Betriebsrat gezogen sind[1], mithin auch die Friedenspflicht nach Abs. 2 zu beachten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mitglieder des Betriebsrats nicht in dieser Funktion handeln, sondern privat als Arbeitnehmer. Insoweit unterliegen sie, ebenso wie jeder einzelne Arbeitnehmer, nicht der Pflicht nach Abs. 2. Allerdings ergibt sich für sie eine entsprechende Verpflichtung jeweils aus dem individuellen Arbeitsverhältnis.[2] Insoweit ist also auch jeder Arbeitnehmer zur Wahrung des Betriebsfriedens verpflichtet, wenn auch nicht aufgrund betriebsverfassungsrechtlicher Regelungen.

[1] BAG, Beschluss v. 21.2.1978, AP Nr. 1 zu § 74 BetrVG 1972.
[2] BAG, Beschluss v. 26.5.1977, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht.

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