Rz. 1

Die Vorschrift gewährt der JAV das Recht, vor oder nach jeder BR-Versammlung im Einvernehmen mit dem BR eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen (S. 1). Sind BR und Arbeitgeber einverstanden, kann die Einberufung der Versammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen (S. 2).

 

Rz. 2

Durch die Regelung soll gewährleistet werden, dass die Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs Gelegenheit haben, sie betreffende Angelegenheiten untereinander zu erörtern.

 

Rz. 3

§ 71 BetrVG gilt weder für die GesJAV (s. § 73 Abs. 2 BetrVG) noch für die KJAV (s. § 73b Abs. 2 BetrVG). Für die JAV ist sie zwingendes Recht und kann weder durch Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung abbedungen werden.[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 71 BetrVG Rz. 3.

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