Rz. 18

Der Begriff "Anregungen" i. S. d. § 70 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist nach herrschender Meinung weit zu verstehen und erfasst auch Beschwerden.[1] Nicht erforderlich ist, dass sich die Anregungen auf Angelegenheiten beziehen, die ausschließlich oder in besonderem Maße Jugendliche und Auszubildende betreffen. Es können auch andere Arbeitnehmer des Betriebs von dieser Angelegenheit betroffen sein.[2] Die Jugendlichen und Auszubildenden können die Anregungen nicht nur gegenüber der JAV äußern, sondern auch direkt gegenüber dem BR. Dies folgt aus der Regelung des § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen.

[1] Richardi/Annuß, § 70 BetrVG Rz. 14.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 70 BetrVG Rz. 15 m. w. N.

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