Rz. 61

Nimmt ein Gewerkschaftsvertreter an den Sitzungen teil, hat der Vorsitzende der JAV der betreffenden Gewerkschaft Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der jeweiligen Sitzung rechtzeitig mitzuteilen.

Die Teilnahmerechte des Beauftragten einer Gewerkschaft bleiben von § 129 BetrVG grundsätzlich unberührt, allerdings muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können, was in der Praxis unter Umständen schwer umsetzbar sein wird. Das gilt vor allem bei Sitzungen, die als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden. Bei ihnen ist besonders darauf zu achten, dass keine unbefugten Personen an der Sitzung teilnehmen oder von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen können.

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