Rz. 113

Die Kosten der Wahl hat der Arbeitgeber zu tragen. Er ist nicht berechtigt, das Arbeitsentgelt zu mindern, wenn die Arbeitnehmer zur Ausübung des Wahlrechts oder zur Betätigung im Wahlvorstand ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen können (§ 63 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören auch solche für notwendige Schulungen der Mitglieder des Wahlvorstands.[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 20 BetrVG Rz. 39.

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