Rz. 6

Die Wahl findet abweichend von § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 2 ausnahmsweise als Mehrheitswahl statt, wenn entweder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist oder die JAV im sog. vereinfachten Wahlverfahren[1] zu wählen ist.

 

Rz. 7

Bei der Mehrheitswahl kann jeder Wahlberechtigte einzelne Bewerber wählen. Er kann dazu maximal so viele Bewerber ankreuzen, wie Mitglieder in die JAV zu wählen sind. Werden mehr Kandidaten angekreuzt, ist die Stimmabgabe ungültig, das Ankreuzen von weniger Kandidaten als zu wählen sind, schadet dagegen nicht.[2]

 

Rz. 8

Die zu besetzenden Sitze der JAV werden unter den Wahlbewerbern entsprechend ihrer jeweils erreichten Stimmenzahl vergeben. Die Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, erhalten grundsätzlich einen Sitz. Allerdings ist auch hier die Regelung des § 62 Abs. 3 BetrVG, wonach das in der Minderheit befindliche Geschlecht zu berücksichtigen ist, zu beachten.[3]

 

Rz. 9

Ist die JAV gem. § 63 Abs. 4 BetrVG im vereinfachten Wahlverfahren[4] zu wählen, findet die Vorschrift des § 14a BetrVG Anwendung. Danach hat die – vereinfachte – Wahl immer nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl stattzufinden. Besteht die JAV nur aus einer Person, ist die Geschlechterquote nach § 62 Abs. 3 BetrVG nicht zu beachten.

[1] S. u. Rz. 14 ff.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 63 BetrVG Rz. 8.
[3] S. dazu Kommentierung zu § 15 BetrVG und zu § 62 Abs. 3 BetrVG, Rz. 15 ff. mit konkreten Berechnungsbeispielen. Zum sog. "dritten Geschlecht" s. die Ausführungen oben unter Rz. 5.
[4] S. im Einzelnen unten Rz. 14 ff.

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