Rz. 2

Die Wahl zur JAV ist geheim und unmittelbar. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Wahlgrundsätze der freien und gleichen Wahl (BAG, Beschluss v. 6.12.2000, 7 ABR 34/99, AP Nr. 48 zu § 19 BetrVG 1972). Darauf, ob die in die JAV zu Wählenden der Gruppe der Arbeiter oder der Angestellten angehören, kommt es dagegen nicht an.[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 63 BetrVG Rz. 5.

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