1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 59a BetrVG wurde durch das BetrVerf-ReformG vom 23. Juli 2001[1] in das BetrVG eingefügt. Die Vorschrift normiert entsprechend dem Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Betriebsrats (§ 32 BetrVG[2]) und dem Recht der Gesamtschwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Gesamtbetriebsrats (§ 52 BetrVG[3]) auch ein Teilnahmerecht der Konzernschwerbehindertenvertretung an den Sitzungen des Konzernbetriebsrats.

 

Rz. 2

§ 59a BetrVG trägt der in § 97 Abs. 2 SGB IX normierten Verpflichtung der Gesamtschwerbehindertenvertretung zur Wahl einer Konzernschwerbehindertenvertretung, wenn für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet ist, Rechnung. Eine § 59a BetrVG entsprechende Regelung enthält § 97 Abs. 7 i. V. m. § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX.

 

Rz. 3

Die Konzernschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer in Angelegenheiten, die mindestens zwei Konzernunternehmen betreffen und von den Gesamtschwerbehindertenvertretungen in den Konzernunternehmen nicht geregelt werden können (BAG, Beschluss v. 4.11.2015, 7 ARB 62/13)[4].

 

Rz. 4

Gemäß § 97 Abs. 7 i. V. m. § 96 Abs. 8 SGB IX hat der Arbeitgeber die Kosten der Konzernschwerbehindertenvertretung zu tragen.

 

Rz. 5

§ 59a BetrVG ist zwingend und kann daher weder durch Tarifverträge noch durch Betriebsvereinbarungen abbedungen oder geändert werden[5].

[1] BGBl. I S. 1852.
[3] S. hierzu Lembke/Fesenmeyer, § 52 BetrVG Rz. 1 ff.
[4] NZA-RR 2016, 191, 194; BeckOK ArbR/Mauer, § 59a BetrVG Vor Rz. 1.
[5] Fitting, § 59a BetrVG Rz. 2.

2 Rechte der Konzernschwerbehindertenvertretung

 

Rz. 6

Die Konzernschwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats sowie der Konzernbetriebsausschüsse und sonstiger Ausschüsse des Konzernbetriebsrats beratend teilzunehmen. Eine Beschränkung auf solche Sitzungen, die sich mit Fragen befassen, die die schwerbehinderten Arbeitnehmer besonders berühren, besteht nicht. Das Recht beschränkt sich aber auf ein Teilnahmerecht; die Konzernschwerbehindertenvertretung hat kein eigenes Stimmrecht. Wegen ihres Teilnahmerechts ist die Konzernschwerbehindertenvertretung zu allen Sitzungen entsprechend § 29 Abs. 2 Satz 4 BetrVG zu laden. Ein Verstoß gegen diese Ladungspflicht führt wegen des fehlenden Stimmrechts der Konzernschwerbehindertenvertretung nicht zur Unwirksamkeit von Beschlüssen.[1]

 

Rz. 7

Die Konzernschwerbehindertenvertretung kann beantragen, dass Angelegenheiten, die die schwerbehinderten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Konzernbetriebsrats gesetzt werden (§§ 97 Abs. 7, 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX)[2]. Die Konzernschwerbehindertenvertretung vertritt auch die Interessen der schwerbehinderten Mitarbeiter in Konzernunternehmen, in denen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht gewählt worden ist (§ 97 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SGB IX).

 

Rz. 8

Der Konzernschwerbehindertenvertretung steht zudem das Recht auf Aussetzung eines Konzernbetriebsratsbeschlusses zu, wenn sie in ihm eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der von ihr betreuten schwerbehinderten Arbeitnehmer sieht (§ 59 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 BetrVG; § 97 Abs. 7 i. V. m. § 95 Abs. 4 Satz 2 SGB IX).

[1] DKK/Trittin, § 59a BetrVG Rz. 12; Richardi/Annuß, § 59a BetrVG Rz. 811.
[2] DKK/Trittin, § 59a BetrVG Rz. 14; Richardi/Annuß, § 59a BetrVG Rz. 9.

3 Streitigkeiten

 

Rz. 9

Bei Streitigkeiten über die Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung an Sitzungen des Konzernbetriebsrats oder seiner Ausschüsse findet das Beschlussverfahren gemäß §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, 80 ff. ArbGG Anwendung. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts richtet sich nach dem Sitz des herrschenden Unternehmens, § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Das Beschlussverfahren (§§ 2a Abs. 1 Nr. 1, 80 ff. ArbGG) findet auch Anwendung, wenn die Konzernschwerbehindertenvertretung Kostenerstattung verlangt. Hingegen ist der Arbeitsentgeltfortzahlungsanspruch der Mitglieder der Konzernschwerbehindertenvertretung für die Zeit ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Konzerbetriebsrats oder seiner Ausschüsse im Urteilsverfahren geltend zu machen[1].

[1] Richardi/Annuß, § 59a BetrVG Rz. 12.

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