Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch[1]) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.

[1] Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.

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