Rz. 21

Hinsichtlich der personellen Angelegenheiten ist zwischen den allgemeinen personellen Angelegenheiten (§§ 92 ff. BetrVG) und den personellen Einzelmaßnahmen (§§ 99 ff. BetrVG) zu differenzieren. In allgemeinen personellen Maßnahmen ist der Konzernbetriebsrat für Fragen der allgemeinen Personalpolitik und für die Personalplanung zuständig, wenn sie konzerneinheitlich erfolgt.[1]  So kann der Konzernbetriebsrat insbesondere zuständig sein, wenn eine unternehmensübergreifende Ausschreibung von Arbeitsplätzen (§ 93 BetrVG), Gestaltung von Personalfragebögen und Formularverträgen, Aufstellung von allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen (§ 94 BetrVG) oder die Festlegung von Auswahlrichtlinien erfolgen soll.[2]

 

Rz. 22

Dagegen kommt bei personellen Einzelmaßnahmen, die die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen und des herrschenden Unternehmens betreffen, eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr bedarf es hier einer Beteiligung der bei den jeweiligen Unternehmen gebildeten Betriebsräte.[3]  Dies gilt auch bei der Versetzung von einem Konzernunternehmen in ein anderes (BAG, Beschluss v. 30.4.1981, 6 ABR 59/78[4]; BAG, Beschluss v. 19.2.1991, 1 ABR 36/90[5]). Es kann auch dann keine Ausnahme gemacht werden, wenn ein Arbeitsvertrag mit dem Konzern besteht, da der Konzern als solcher nicht Arbeitgeber sein kann; die Figur des rechtsfähigen Konzernarbeitgebers existiert lediglich im Betriebsverfassungsrecht und ist auf diesen Anwendungsbereich beschränkt.[6]

[1] DKK/Trittin, § 58 BetrVG Rz. 31; ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 3; vgl. Richardi/Annuß, § 58 BetrVG Rz. 11; BeckOK ArbR/Mauer, § 58 BetrVG Rz. 4.
[2] Richardi/Annuß, § 58 BetrVG Rz. 11; a. A.: LAG Niedersachsen, Beschluss v. 20.2.2019, 13 TaBV 24/18, NZA-RR 2019, 423.
[3] DKK/Trittin, § 58 BetrVG Rz. 33; ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 3; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 14; Schwab, NZA-RR 2007, 337, 340.
[4] AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 12
[5] AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 26; DKK/Trittin, § 58 BetrVG Rz. 33; ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 3; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 14.
[6] ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 3.

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