Rz. 7

Die in § 58 BetrVG getroffene Zuständigkeitsabgrenzung ist bewusst derjenigen zwischen Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat nachgebildet mit der Folge, dass die zu § 50 Abs. 1 BetrVG entwickelten Grundsätze entsprechende Anwendung finden (vgl. BAG, Beschluss v. 20.12.1995, 7 ABR 8/95[1]; BAG, Urteil v. 19.6.2007, 1 AZR 454/06[2]). Allerdings ist die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung den Konzern betreffend in deutlich geringerem Umfang gegeben als innerhalb eines Unternehmens.

 

Rz. 8

Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats unterteilt sich in die in § 58 Abs. 1 BetrVG normierte originäre Zuständigkeit, die besondere, dem Konzernbetriebsrat kraft Gesetzes ausdrücklich zugewiesene Zuständigkeit und die nach Absatz 2 der Vorschrift auf ihn delegierte Zuständigkeit.

 

Rz. 9

Den Konzernbetriebsrat treffen im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach § 59 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 5 BetrVG auch die Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der Konzernbetriebsrat einen allgemeinen Auskunftsanspruch über konzernweite und unternehmensübergreifende Angelegenheiten[3]. Nach Maßgabe von § 80 Abs. 3 BetrVG kann der Konzernbetriebsrat Sachverständige beauftragen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.[4]

 

Rz. 10

Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats entfällt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des Konzernbetriebsrats selbst nicht mehr vorliegen. Dies gilt beispielsweise im Falle der Insolvenz, da die ursprünglich zu einem Konzern verbundenen Unternehmen insolvenzrechtlich selbstständig sind. Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats endet mithin auch für solche Unternehmen, die aus dem Konzernverbund ausscheiden. Eine Nachwirkung der Zuständigkeit scheidet aus.[5]

[1] AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 1.
[2] AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 4; DKK/Trittin, § 58 BetrVG Rz. 16; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 10; Schwab, NZA-RR 2007, 337, 340; s. zu den für § 50 BetrVG entwickelten Grundsätzen Lembke/Fesenmeyer, § 50 BetrVG Rz. 1 ff.
[3] BeckOK ArbR/Mauer, § 58 BetrVG Rz. 8; ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 3; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 20; Schwab, NZA-RR 2007, 337, 340.
[4] ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 3; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 20.
[5] LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.06.2015, 15 Sa 59/14, BeckRS 2016, 69656.

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