Rz. 6
Das Betriebsverfassungsgesetz legt nicht fest, wer im Verhältnis zum Konzernbetriebsrat "Arbeitgeber" ist.[1] Trotz der rechtlichen Selbstständigkeit der abhängigen Konzernunternehmen geht das Betriebsverfassungsrecht aber vom Bestehen eines Konzernarbeitgebers aus.[2] Dies ist insofern problematisch, als der Konzern selbst weder eine Rechtsperson noch (Vertrags-)Arbeitgeber der von dem Konzernbetriebsrat vertretenen Arbeitnehmer der Konzernunternehmen ist.[3] Da der Konzernbetriebsrat jedenfalls im Bereich seiner originären Zuständigkeit i. S. d. § 58 Abs. 1 BetrVG als Verhandlungs- und Vertragspartner die Konzernobergesellschaft benötigt, ist nach zutreffender Ansicht in diesem Bereich Verhandlungspartner des Konzernbetriebsrats die Konzernleitung als Leitung des herrschenden Unternehmens (vgl. BAG, Beschluss v. 12.11.1997, 7 ABR 78/96[4]; s. auch BAG, Urteil v. 22.1.2002, 3 AZR 554/00[5]). Für den nach § 58 Abs. 2 BetrVG beauftragten Konzernbetriebsrat sind die jeweiligen Konzernunternehmen, deren Gesamtbetriebsräte die Angelegenheit delegiert haben, Ansprechpartner (BAG, Beschluss v. 12.11.1997, 7 ABR 78/96[6]).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen