Rz. 6

Das Betriebsverfassungsgesetz legt nicht fest, wer im Verhältnis zum Konzernbetriebsrat "Arbeitgeber" ist.[1]  Trotz der rechtlichen Selbstständigkeit der abhängigen Konzernunternehmen geht das Betriebsverfassungsrecht aber vom Bestehen eines Konzernarbeitgebers aus.[2]  Dies ist insofern problematisch, als der Konzern selbst weder eine Rechtsperson noch (Vertrags-)Arbeitgeber der von dem Konzernbetriebsrat vertretenen Arbeitnehmer der Konzernunternehmen ist.[3]  Da der Konzernbetriebsrat jedenfalls im Bereich seiner originären Zuständigkeit i. S. d. § 58 Abs. 1 BetrVG als Verhandlungs- und Vertragspartner die Konzernobergesellschaft benötigt, ist nach zutreffender Ansicht in diesem Bereich Verhandlungspartner des Konzernbetriebsrats die Konzernleitung als Leitung des herrschenden Unternehmens (vgl. BAG, Beschluss v. 12.11.1997, 7 ABR 78/96[4]; s. auch BAG, Urteil v. 22.1.2002, 3 AZR 554/00[5]). Für den nach § 58 Abs. 2 BetrVG beauftragten Konzernbetriebsrat sind die jeweiligen Konzernunternehmen, deren Gesamtbetriebsräte die Angelegenheit delegiert haben, Ansprechpartner (BAG, Beschluss v. 12.11.1997, 7 ABR 78/96[6]).

[1] Fitting, § 58 BetrVG Rz. 6.
[2] DKK/Trittin, § 58 BetrVG Rz. 7; ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 6.
[3] Fitting, § 58 BetrVG Rz. 6.
[4] AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 2.
[5] AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 4, wonach an Konzernbetriebsvereinbarungen alle Tochtergesellschaften unmittelbar gebunden sind; ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 6; Kort, NZA 2009, 464, 470; a. A. Richardi/Annuß, § 58 BetrVG Rz. 33 ff., 43.
[6] AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 2; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 27; a. A. DKK/Trittin, § 58 BetrVG Rz. 51: auch die Konzernleitung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge