Rz. 4

Der Konzernbetriebsrat ist ein selbstständiges Organ der Betriebsverfassung.[1]  Er ist weder den Gesamtbetriebsräten (§ 58 Abs. 1 S. 2 BetrVG) noch im Fall der funktionellen Zuständigkeit der Betriebsräte nach § 54 Abs. 2 BetrVG diesen übergeordnet; ebenso wenig ist der Konzernbetriebsrat an Weisungen und Richtlinien des Gesamtbetriebsrats gebunden.[2]  Dies gilt umgekehrt gleichermaßen, d. h. der Konzernbetriebsrat besitzt gegenüber dem Gesamtbetriebsrat und dem Betriebsrat weder Weisungsbefugnisse noch Richtlinienkompetenzen. Gleichwohl kann der Konzernbetriebsrat sich um die Koordination gleichartiger Richtlinien der Gesamtbetriebsräte bzw. gemäß § 54 Abs. 2 BetrVG der Betriebsräte bemühen.[3]  Eine faktische Abhängigkeit des Konzernbetriebsrats besteht aber insofern, als die Gesamtbetriebsräte (bzw. im Fall des § 54 Abs. 2 BetrVG die Betriebsräte) ihre in den Konzernbetriebsrat entsandten Mitglieder jederzeit ohne besonderen Grund abberufen können.[4]

 

Rz. 5

Die Vorschrift des § 58 BetrVG grenzt mit der Festlegung der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats zugleich als Kollisionsnorm seinen Zuständigkeitsbereich von dem der Gesamtbetriebsräte ab.[5]  Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat haben unterschiedliche und voneinander abgegrenzte Zuständigkeitsbereiche; sie können sich daher außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Delegation (vgl. § 50 Abs. 2, § 58 Abs. 2 BetrVG) gegenseitig nicht in ihrem Amt vertreten (BAG, Beschluss v. 12.11.1997, 7 ABR 78/96[6]). Insoweit gilt der Grundsatz der Zuständigkeitstrennung (vgl. BAG, Beschluss v. 14.11.2006, 1 ABR 4/06[7]).

[1] DKK/Trittin, § 58 BetrVG Rz. 3; ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 4; Schwab, NZA-RR 2007, 337, 339.
[2] DKK/Trittin, § 58 BetrVG Rz. 3; ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 1; Werner, NZA-RR 2019, 1, 2; Salamon, NZA 2019, 283,284.
[3] DKK/Trittin, § 58 BetrVG Rz. 3; ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 1; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 5.
[4] Fitting, § 58 BetrVG Rz. 5; vgl. auch Steenfatt, § 57 BetrVG Rz. 10.
[5] DKK/Trittin, § 58 BetrVG Rz. 1; ErfK/Koch, § 58 BetrVG Rz. 1.
[6] AP BetrVG 1972 § 58 Nr. 2; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 4; Werner, NZA-RR 2019, 1, 3.
[7] AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 43; Christoffer, BB 2008, 951; Fitting, § 58 BetrVG Rz. 8; Werner, NZA-RR 2019, 1, 2.

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