Rz. 1

Die den Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern regelnde Vorschrift des § 56 BetrVG entspricht der für den Gesamtbetriebsrat geltenden Regelung des § 48 BetrVG. Die Vorschrift des § 56 BetrVG ist wegen seines eindeutigen Wortlauts nur auf den Ausschluss einzelner Konzernbetriebsratsmitglieder anwendbar und kann für eine Auflösung des Konzernbetriebsrats als Organ, wie sie für den Betriebsrat in § 23 Abs. 1 BetrVG geregelt ist, auch bei grober Verletzung seiner Pflichten nicht herangezogen werden. Da der Konzernbetriebsrat eine Dauereinrichtung ist, existiert er solange wie die Voraussetzungen bestehen, die zu seiner Errichtung geführt haben oder er durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte bzw. funktionell zuständigen Betriebsräte der Konzernunternehmen aufgelöst wird[1].

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden[2].

 

Rz. 3

Eine entsprechende Vorschrift enthält das SprAuG in § 22 Abs. 1 SprAuG. Das BPersVG beinhaltet dagegen keine vergleichbare Regelung.

[1] Vgl. DKK/Trittin, § 56 BetrVG Rz. 2; Richardi/Annuß, § 56 BetrVG Rz. 1, 3; s. auch Steenfatt, § 54 BetrVG Rz. 34.
[2] Fitting, § 56 BetrVG Rz. 2.

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