Rz. 21

Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats und mit der Entsendung oder Abberufung der Mitglieder in den Konzernbetriebsrat sowie des Stimmengewichts der Mitglieder, entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. §§ 80 ff. ArbGG). Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das herrschende Unternehmen seinen Sitz hat (§ 82 Abs. 1 S. 2 ArbGG)[1]. Bei Streitigkeiten über die Mitgliedschaft im entsendenden Gesamtbetriebsrat und im Konzernbetriebsrat entscheidet das am Sitz des entsendenden Gesamtbetriebsrats örtlich zuständige Arbeitsgericht.[2]

 

Rz. 22

Antragsberechtigt sind die entsendungsberechtigten Gesamtbetriebsräte (bzw. im Fall von § 54 Abs. 2 BetrVG die Betriebsräte) und der Arbeitgeber.[3]  Ein einzelnes Gesamtbetriebsratsmitglied oder Betriebsratsmitglied ist nur antragsberechtigt, wenn es durch die Entsendung oder Abberufung in seiner Rechtsstellung als Mitglied des Gesamtbetriebsrats oder Betriebsrats betroffen wird.[4]  Die im Konzern vertretenen Gewerkschaften haben kein Antragsrecht.[5]

[1] Fitting, § 55 BetrVG Rz. 31; HWK/Hohenstatt/Dzida, § 55 BetrVG Rz. 7; Richardi/Annuß, § 55 BetrVG Rz. 31.
[2] GK-BetrVG/Franzen, § 55 Rz. 44; Schwab, NZA-RR 2007, 337, 343.¸
[3] Richardi/Annuß, § 55 BetrVG Rz. 33.
[4] Richardi/Annuß, § 55 BetrVG Rz. 33.
[5] Richardi/Annuß, § 55 BetrVG Rz. 33.

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