Rz. 32
Ein Konzernbetriebsrat kann nicht errichtet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Errichtung nicht vorliegen. Ein in Verkennung der Regelungen des § 54 BetrVG (z. B. durch fehlerhafte Auslegung des Konzernbegriffs) errichteter Konzernbetriebsrat ist von Anfang an nicht existent und erwirbt keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse (BAG, Beschluss v. 23.8.2006, 7 ABR 51/05[1]; BAG, Beschluss v. 14.2.2007, 7 ABR 26/06[2]). Sind einem derart fehlerhaft errichteten Konzernbetriebsrat Kosten entstanden, die er zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben für erforderlich halten durfte (z. B. Kosten für die Anmietung von Räumlichkeiten und Bewirtungskosten anlässlich der Durchführung der konstitutionellen Sitzung), kann er gleichwohl von dem herrschenden Unternehmen nach §§ 59 Abs. 1, 40 Abs. 1 BetrVG Freistellung verlangen, wenn bei der Errichtung des Konzernbetriebsrats der Konzernbegriff nicht offensichtlich verkannt wurde und die übrigen Voraussetzungen des § 54 BetrVG für die Errichtung eines Konzerns vorlagen (BAG, Beschluss v. 23.8.2006, 7 ABR 51/05[3]).
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