Rz. 32

Ein Konzernbetriebsrat kann nicht errichtet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Errichtung nicht vorliegen. Ein in Verkennung der Regelungen des § 54 BetrVG (z. B. durch fehlerhafte Auslegung des Konzernbegriffs) errichteter Konzernbetriebsrat ist von Anfang an nicht existent und erwirbt keine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse (BAG, Beschluss v. 23.8.2006, 7 ABR 51/05[1]; BAG, Beschluss v. 14.2.2007, 7 ABR 26/06[2]). Sind einem derart fehlerhaft errichteten Konzernbetriebsrat Kosten entstanden, die er zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben für erforderlich halten durfte (z. B. Kosten für die Anmietung von Räumlichkeiten und Bewirtungskosten anlässlich der Durchführung der konstitutionellen Sitzung), kann er gleichwohl von dem herrschenden Unternehmen nach §§ 59 Abs. 1, 40 Abs. 1 BetrVG Freistellung verlangen, wenn bei der Errichtung des Konzernbetriebsrats der Konzernbegriff nicht offensichtlich verkannt wurde und die übrigen Voraussetzungen des § 54 BetrVG für die Errichtung eines Konzerns vorlagen (BAG, Beschluss v. 23.8.2006, 7 ABR 51/05[3]).

[1] AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12; grundsätzlich so auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 26.2.2015, 5 TaBV 17/14.
[2] NZA 2007, 999; differenzierend Dzida/Hohenstatt, NZA 2007, 945, 948; nach Kort, NZA 2009, 464, 469, soll von der Gültigkeit der Rechtsakte eines unter Verkennung des Konzernbegriffs zustande gekommenen Konzernbetriebsrats bis zum Zeitpunkt der Aufdeckung des Fehlers auszugehen sein, wenn der Konzernbegriff bei Errichtung des Konzernbetriebsrats lediglich leicht fahrlässig verkannt worden ist; ähnlich auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 26.2.2015, 5 TaBV 17/14.
[3] AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12; Fitting, § 54 BetrVG Rz. 54; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 26.2.2015, 5 TaBV 17/14.

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