Rz. 23

Hat das herrschende Konzernunternehmen seinen Sitz im Inland, während sich die abhängigen Konzernunternehmen im Ausland befinden, kann ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden, da für die ausländischen Töchterunternehmen nach dem Territorialitätsprinzip das BetrVG nicht gilt (BAG, Beschluss v. 14.2.2007, 7 ABR 26/06[1]). Für die inländischen Konzernunternehmen kann dagegen ein Konzernbetriebsrat gebildet werden.[2]  An der Errichtung eines Konzernbetriebsrats in Deutschland können sich die in den ausländischen Konzernunternehmen nach dem jeweiligen Recht gebildeten Betriebsvertretungen nicht beteiligen.[3]  Dies folgt schon daraus, dass die Zuständigkeit des deutschen Konzernbetriebsrats sich nicht auf die Interessensvertretung der bei den ausländischen Konzernunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt. Haben abhängige Unternehmen mit Sitz im Ausland aber auch einen Betrieb im Inland, kann dessen Betriebsrat gemäß § 54 Abs. 2 BetrVG an der Bildung des Konzernbetriebsrats mitwirken.[4]

[1] NZA 2007, 999, 1004; DKK/Trittin, § 54 BetrVG Rz. 34; ErfK/Koch, § 54 BetrVG Rz. 7.
[2] DKK/Trittin, § 54 BetrVG Rz. 104.
[3] HWK/Hohenstatt/Dzida, § 54 BetrVG Rz. 10; Richardi/Annuß, § 54 BetrVG Rz. 34; Fitting, § 54 BetrVG Rz. 37; kritisch hierzu DKK/Trittin, § 54 BetrVG Rz. 104.
[4] DKK/Trittin, § 54 BetrVG Rz. 105.

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