Rz. 12

Umstritten ist, ob die Gesamtschwerbehindertenvertretung ein Teilnahmerecht an der Betriebsräteversammlung besitzt. Dies wird teilweise unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut abgelehnt[1]. Im Hinblick auf den Gesetzeszweck und der umfassenden Aufgabenstellung der Gesamtschwerbehindertenvertretung nach § 97 Abs. 6 SGB IX ist ein solches Teilnahmerecht aber anzuerkennen[2].

 

Rz. 13

Das Gesetz sieht keine weiteren Teilnahmeberechtigten vor. Der Gesamtbetriebsrat kann jedoch aus sachlichem Grund im Rahmen der Zuständigkeit der Betriebsräteversammlung weitere Teilnehmer einladen, wenn ihre Teilnahme sachdienlich ist. Aufgrund des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit der Betriebsräteversammlung dürfen jedoch nur solche Personen geladen werden, deren Teilnahme diesem Grundsatz nicht zuwiderläuft. Eine Einladung betriebsfremder Dritter kommt daher nur im Ausnahmefall, etwa als Sachverständige nach vorheriger Verständigung mit dem Unternehmer gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG mit den entsprechenden Schweigepflichten nach § 80 Abs. 4 BetrVG in Betracht. Eingeladen werden können z. B. Mitglieder des Konzernbetriebsrats, des Wirtschaftsausschusses, der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung oder Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat[3]. Da in diesen Fällen aber kein originäres Teilnahmerecht besteht, ist eine Einladung durch den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats Voraussetzung für eine Teilnahme.

[1] So Richardi/Annuß, § 53 BetrVG, Rz. 11; MünchArb/Joost, § 226, Rz. 11.
[2] So auch Fitting, § 53 BetrVG, Rz. 14; DKKW/Trittin, § 53 BetrVG, Rz. 24; GK-BetrVG/Kreutz § 53 BetrVG, Rz. 41.
[3] Vgl. Fitting, § 53 BetrVG, Rz. 15.

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