Rz. 32
Keine Arbeitnehmer i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes sind Beamte und Beamtenanwärter (für die das Bundespersonalvertretungsgesetz bzw. die entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetze gelten; vgl. aber Rz. 33), Soldaten, Zivildienstleistende[1], Personen, die kraft eines öffentlich-rechtlichen Zwangs beschäftigt werden, wie Strafgefangene (BAG, Beschluss v. 3.10.1978, 6 ABR 46/76), Personen die im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahres tätig werden (BAG, Beschluss v. 12.2.1992, 7 ABR 42/91[2]) und Entwicklungshelfer (BAG, Urteil v. 27.4.1977, 5 AZR 129/76).
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