Leitsatz (redaktionell)

1. Gefangene, die aufgrund ihres besonderen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses in einem Privatbetrieb arbeiten, sind keine Arbeitnehmer dieses Betriebes.

2. Der Betriebsrat hat wegen der Beschäftigung dieser Personen kein Beteiligungsrecht nach BetrVG §§ 99 ff.

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 14.06.1976; Aktenzeichen 3 TaBV 7/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440550

DB 1979, 1186-1187 (LT1-2)

AP § 5 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 18

EzA § 5 BetrVG 1972, Nr 33 (ST1-2)

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