Rz. 23

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zählen zu den Arbeitnehmern i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. § 5 Abs. 1 Satz 1 ist weiter gefasst als § 10 BBiG n. F., früher § 3 BBiG a. F. Er umfasst Berufsausbildungsverträge i. S. d. § 10 BBiG n. F., ist aber nicht auf Verträge dieser Art beschränkt (ständige Rechtsprechung seit BAG, Beschluss v. 10.2.1981, 6 ABR 86/78; BAG, Beschluss v. 15.3.2006, 7 ABR 39/05; BAG, Beschluss v. 13.6.2007, 7 ABR 44/06[1]).

 

Rz. 24

§ 5 Abs. 1 Satz 1 setzt einen Vertrag voraus, der eine Ausbildung zum Gegenstand hat. Erfasst sind folglich sowohl Verträge, welche berufliche Kenntnisse, Fertigkeit und Erfahrungen vermitteln sollen, als auch Verträge über andere Dinge wie Praktikanten, Volontäre, Umschüler, Krankenpflegeschüler und Teilnehmer an berufsvorbereitenden betriebsinternen Ausbildungsmaßnahmen.[2] Es muss also ein durch Vertrag begründetes Ausbildungsverhältnis vorliegen (BAG, Beschluss v. 15.3.2006, 7 ABR 39/05; BAG, Beschluss v. 13.6.2007, 7 ABR 44/06[3]), wobei der Vertrag auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann (BAG, Beschluss v. 10.2.1981, 6 ABR 86/78[4]).

 

Rz. 24a

Dabei setzt die Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne von § 5 Abs. 1 neben dem Abschluss eines auf die Ausbildung gerichteten privatrechtlichen Vertrages voraus, dass der Auszubildende in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert ist (BAG, Beschluss v. 16.11.2011, 7 ABR 48/10). Es kommt nicht darauf an, ob der "zu seiner Berufsausbildung Beschäftigte" eine Geldleistung erhält (BAG, Beschluss v. 6.11.2013, 7 ABR 76/11). Der Auszubildende ist in vergleichbarer Weise wie ein Arbeiter oder Angestellter in den Betrieb eingegliedert, wenn sich seine berufspraktische Ausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Betriebszwecks vollzieht, zu dessen Erreichung die Arbeiter und Angestellten des Betriebs zusammenwirken. Auszubildende unterscheiden sich von den im Betrieb beschäftigten Arbeitern und Angestellten unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Wesentlichen nur dadurch, dass sie durch ihre Einbindung in das Betriebsgeschehen weitgehend erst die Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben sollen, die bei den entsprechenden Arbeitern oder Angestellten des Betriebs bereits vorhanden sind und von ihnen zur Förderung des Betriebszwecks eingesetzt werden. Anders als bei einer betrieblichen Ausbildung kann von einer Eingliederung in den Betrieb bei einer schulischen Ausbildung nicht ausgegangen werden. Eine betrieblich-praktische Unterweisung erfolgt, wenn der Arbeitgeber dem Auszubildenden gegenständliche, praktische Aufgaben beruflicher Art zum Zwecke der Ausbildung zuweist. Wer derart innerhalb eines Betriebs eine praktische berufliche Unterweisung erhält, ist im Grundsatz betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender und damit betriebsverfassungsrechtlich auch Arbeitnehmer (BAG, Beschluss. v. 6.11.2013, 7 ABR 76/11).

 

Rz. 25

Zum Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zählen auch zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die aufgrund von Förderprogrammen in Betrieben ausgebildet werden (BAG, Beschluss v. 26.11.1987, 6 ABR 8/83[5]). Erfasst werden folglich auch Umschüler und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen für jugendliche Arbeitslose, die in einem Betrieb ausgebildet werden, der von der Arbeitsverwaltung hierfür Fördermittel erhält.[6] Dies gilt auch für Teilnehmer einer Ausbildung in einer Schule eines Unternehmens, wenn sie im Rahmen dieser Ausbildung eine praktische Unterweisung in den Betrieb dieses Unternehmens erhalten (BAG, Beschluss v. 10.2.1981, 6 ABR 86/78).

 

Rz. 26

Zu unterscheiden ist, ob Auszubildende in einem produzierenden oder in einem reinen, allein zu Ausbildungszwecken bestehenden Betrieb berufspraktische Ausbildung erhalten.[7] Findet die Berufsausbildung im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks eines Produktions- oder Dienstleistungsbetriebs statt und werden die zur Berufsausbildung Beschäftigten in vergleichbarer Weise wie die sonstigen Arbeitnehmer des Betriebs tätig und sind sie in diesen Betrieb entsprechend eingegliedert (betriebliche Berufsausbildung i. S. v. § 1 Abs. 5 BBiG a. F.; § 2 BBiG n. F.), sind sie Arbeitnehmer i. S. d. BetrVG.[8]

Anders verhält es sich, wenn die praktische Berufsausbildung in einer verselbstständigten Einrichtung stattfindet, etwa in außerbetrieblichen Ausbildungswerkstätten, Berufsbildungswerken, Berufsförderungswerken oder Reha-Zentren. Dort Ausgebildete zählen nicht zur Belegschaft des Ausbildungsbetriebs. Sie werden nämlich nicht im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs ausgebildet, sondern stellen vielmehr selbst den Gegenstand des Betriebszwecks dar.[9]

 

Rz. 27

Der privatrechtliche Ausbildungsvertrag ist stets zu unterscheiden von den Rechtsbeziehungen, die daneben noch zwischen einer fördernden Stelle, etwa dem Bund oder der Bundesagentur für Arbeit und Arbeitgeber oder Auszubildenden bestehen.[10] Häufig werden im Rahmen der Berufsausbildung Fö...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge