Rz. 12

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat kann auch von einer Gewerkschaft beantragt werden, dabei ist es ausreichend, dass diese im Unternehmen (nicht Betrieb) vertreten ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Gewerkschaft in allen Betrieben oder zumindest dem Betrieb vertreten ist, dem das auszuschließende Mitglied angehört[1]. Die Gewerkschaft ist im Unternehmen vertreten, wenn mindestens ein Arbeitnehmer des Unternehmens Mitglied der betreffenden Gewerkschaft ist.[2]

 
Hinweis

Den Beweis des Vertretenseins kann die antragstellende Gewerkschaft führen, ohne den Namen ihres in dem Unternehmen beschäftigten Mitglieds zu nennen. Dies kann z. B. durch eine notarielle Erklärung geschehen, in welcher der Notar bescheinigt, vor ihm sei eine Person mit einem Sekretär der Gewerkschaft erschienen und habe die eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass sie derzeit in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehe (BAG, Beschluss v. 25.3.1992, 7 ABR 65/90[3]). Ob diese Beweisführung durch derartige mittelbare Beweismittel ausreicht, ist eine von dem erkennenden Arbeitsgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung zu beantwortende Frage.

Dagegen steht das Antragsrecht den Spitzenverbänden der Gewerkschaften nicht zu.[4]

[1] Richardi/Annuß, § 48 BetrVG Rz. 10; Fitting, § 48 BetrVG Rz. 17.
[2] HWK/Hohenstatt/Dzida, § 48 BetrVG Rz. 2; DKK/Trittin, § 48 BetrVG Rz. 11.
[3] NZA 1993, 134, 135 ff.; Fitting, § 2 BetrVG Rz. 43.
[4] GK/Kreutz, § 48 Rn. 17.

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