Rz. 66

Der Gesamtbetriebsrat ist wirksam errichtet, wenn auf der konstituierenden Sitzung der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats sowie sein Stellvertreter gewählt sind. Zu der konstituierenden Sitzung hat nach § 51 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens, bzw. der Betriebsrat des größten Betriebs rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen (BAG Beschluss v. 15.10.2014, 7 ABR 53/12[1]). Die Konstituierung ist auch dann wirksam, wenn nicht alle Betriebsräte ihrer Verpflichtung zur Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nachgekommen sind, ausreichend ist, dass mindestens zwei Betriebsräte Mitglieder entsenden.[2]

[1] NZA 2015, 1014.
[2] Richardi/Annuß, 16. Aufl. 2018, § 47 BetrVG Rz. 25.

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