Rz. 38

Die von den einzelnen Betriebsräten in den Gesamtbetriebsrat entsandten Mitglieder können jederzeit ohne besondere Gründe durch Betriebsratsbeschluss mit einfacher Mehrheit wieder abberufen werden.[1] Dabei gelten die gleichen Regeln wie bei ihrer Bestellung durch Beschluss.[2] Auch die Abberufung kann analog § 19 BetrVG angefochten werden (BAG, Beschluss v. 16.3.2005, 7 ABR 33/04[3]). Grundsätzlich rückt für das aus dem Gesamtbetriebsrat ausscheidende Mitglied das für ihn nach § 47 Abs. 3 BetrVG bestellte Ersatzmitglied entsprechend der festgelegten Reihenfolge nach. Der Betriebsrat kann aber auch eine Neubestellung des in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Mitglieds und des Ersatzmitglieds vornehmen.[4]

[1] Richardi/Annuß, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 47 Rn. 36.
[2] S. oben Rz. 32.
[3] NZA 2005, 1080; AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 14.
[4] Fitting, 30. Aufl. 2020, § 49 BetrVG Rz. 19.

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