1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 44 regelt den Zeitpunkt von Betriebs- und Abteilungsversammlungen und den Anspruch auf Entgeltzahlung der Arbeitnehmer, die an der Versammlung teilnehmen. Die Vorschrift hat zwingenden Charakter. Eine abweichende Regelung zur zeitlichen Lage von Betriebsversammlungen und der vorgesehenen Vergütungsansprüche ist weder durch Betriebsvereinbarung noch durch Tarifvertrag möglich.[1] Die einzelnen Modalitäten der Betriebsversammlung können jedoch in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, sofern die gesetzliche Regelung hiervon insgesamt unberührt bleibt. Unzulässig ist es aber, die Dauer der Versammlungen, die während der Arbeitszeit stattzufinden haben, zeitlich zu begrenzen (LAG Saarland, Urteil v. 21.12.1960, Ta 6/58[2]). Denkbar ist dies nur, soweit es um außerordentliche Betriebsversammlungen auf Wunsch des Betriebsrats oder eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer geht, die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit stattfinden.[3]

[1] Fitting, § 44 BetrVG Rz. 3, 14.
[2] BB 1961, 448; GK-Weber, § 44 BetrVG Rz. 16; Fitting, § 44 BetrVG Rz. 14.
[3] Fitting, § 44 BetrVG Rz. 21.

2 Zeitliche Lage der Versammlung

2.1 Versammlungen während der Arbeitszeit

 

Rz. 2

Auszugehen ist von dem Grundsatz des § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach die regelmäßigen, zusätzlichen und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Betriebsversammlungen sowie Wahlversammlungen nach § 17 BetrVG und § 14a BetrVG während der Arbeitszeit stattfinden (BAG, Beschluss v. 9.3.1976, 1 ABR 74/74[1]). Dadurch soll erreicht werden, dass möglichst viele Arbeitnehmer an der Betriebsversammlung teilnehmen (können).

 

Rz. 3

Dies bedeutet, dass

grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit stattfinden.

 

Rz. 4

Unter "Arbeitszeit" i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist dabei nicht die persönliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers, sondern eines wesentlichen Teils der Belegschaft zu verstehen (BAG, Beschluss v. 9.3.1976, 1 ABR 74/74; BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 665/85[2]). Die Betriebsversammlung besteht nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BetrVG aus den Arbeitnehmern des Betriebs, sie verkörpert also die Arbeitsgemeinschaft der Belegschaft. Hat die Betriebsversammlung während der Arbeitszeit stattzufinden, so kann mit der für diese Arbeitsgemeinschaft kennzeichnende Arbeitszeit nur die betriebliche Arbeitszeit gemeint sein (BAG, Beschluss v. 9.3.1976, 1 ABR 74/74, BAG, Urteil v. 5.5.1987, 1 AZR 292/85[3]). Betriebliche Arbeitszeit ist die Zeit, während der ein erheblicher Teil der Belegschaft arbeitet.[4] Als betriebliche Arbeitszeit für Einzelhandelsgeschäfte und Warenhäuser ist daher die Ladenöffnungszeit anzusehen (BAG, Beschluss v. 9.3.1976, 1 ABR 74/74[5]).

 

Rz. 5

Den genauen Zeitpunkt der Betriebsversammlung bestimmt der Betriebsrat durch Beschluss nach pflichtgemäßem Ermessen; einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es hierfür nicht (ArbG Bielefeld, Beschluss v. 20.4.1990, 2 BV Ga 12/90[6]). Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) folgt jedoch, dass der Betriebsrat auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen hat.[7] Dies erfordert es regelmäßig auch, dass frühzeitig die in Betracht kommenden Termine mit dem Arbeitgeber erörtert werden.[8] Zudem wird sich daraus regelmäßig die Verpflichtung ableiten, dass die Betriebsversammlung entweder zu Beginn oder gegen Ende der täglichen Arbeitszeit durchzuführen ist, denn dadurch wird der Betriebsablauf meist am wenigstens berührt (BAG, Beschluss v. 9.3.1976, 1 ABR 74/74[9]).

 
Hinweis

Ist der Arbeitgeber der Ansicht, dass der Betriebsrat bei der Bestimmung des Zeitpunkts den betrieblichen Erfordernissen nicht ausreichend Rechnung getragen hat, so kann er die Entscheidung des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren herbeiführen. Das Arbeitsgericht kann jedoch lediglich die Durchführung der Betriebsversammlung an dem bestimmten Termin – gegebenenfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung – verbieten; es kann jedoch nicht selbst einen anderen Termin bestimmen (LAG Düsseldorf, Beschluss v. 24.10.1972, 11 (6) BV Ta 43/72[10]).

 
Hinweis

Legt der Betriebsrat den Termin für eine Betriebsversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen innerhalb der Arbeitszeit fest und rügt der Arbeitgeber die Verletzung betrieblicher Belange zu Unrecht, so kann die Duldung einer Betriebsversammlung bei der Ankündigung des Arbeitgebers, den teilnehmenden Arbeitnehmern von der Kostenerstattung und Lohnfortzahlung auszuschließen, durch eine einstweilige Verfügung mit der Androhung eines Ordnungsgelds durchgesetzt werden (ArbG Darmstadt, Beschluss v. 27.11.2003, 5 BVGa 39/03[11]).

 

Rz. 6

Wird im Betrieb in Gleitzeit gearbeitet, so hat der Betr...

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