Rz. 44

Andere Mandatsträger der Betriebsverfassung, wie Mitglieder des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats, des Wirtschaftsausschusses oder des Aufsichtsrats haben keinen Anspruch auf Teilnahme, wenn sie nicht zugleich Arbeitnehmer des Betriebs sind. Diese Mitglieder dürfen jedoch – ohne dass der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verletzt wird – auf Einladung des Betriebsrats an der Betriebsversammlung teilnehmen, wenn ein sachliches Interesse an der Teilnahme besteht (BAG, Beschluss v. 28.11.1978, 6 ABR 101/77[1]).

 

Rz. 45

Dolmetscher sind zuzulassen und vom Arbeitgeber auch zu bezahlen, wenn eine große Anzahl von Arbeitnehmern der deutschen Sprache nicht mächtig ist (ArbG Stuttgart, Urteil v. 27.2.1986, 17 Ca 317/85[2]; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 30.1.1981, 16 TaBV 21/80[3]). Erstattungsfähig sind jedoch nicht – jedenfalls nicht im Kleinbetrieb – die Kosten für die schriftliche Übersetzung des Tätigkeitsberichts und die vorab an die ausländischen Mitarbeiter verteilten Fotokopien des Berichts in der jeweiligen Landessprache (LAG Düsseldorf, Beschluss v. 30.1.1981, 16 TaBV 21/80[4]). Zudem hat der Betriebsrat unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Betriebsversammlung auch so zu organisieren und durchzuführen, dass möglichst geringe Dolmetscherkosten anfallen (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.1.1998, 5 TaBV 14/96[5]).

 

Rz. 46

Auch Referenten können an einer Betriebsversammlung teilnehmen (BAG, Beschluss v. 13.9.1977, 1 ABR 67/75[6]; LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.1.1998, 5 TaBV 14/96[7]). Diese Personen haben allerdings kein originäres Teilnahmerecht wie die Arbeitnehmer des Betriebs, der Arbeitgeber und die Verbandsvertreter (BAG, Beschluss v. 13.9.1977, 1 ABR 67/75[8]). Ihre Teilnahme erfordert vielmehr eine entsprechende Einladung. Der Betriebsrat ist in seiner Entscheidung, ob er und wen er als Referenten hinzuziehen will, grundsätzlich frei und nur durch den Grundsatz der Erforderlichkeit gebunden (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.1.1998, 5 TaBV 14/96[9]). Einer Zustimmung des Arbeitgebers für die Einladung eines Referenten, der über ein nach § 45 BetrVG zulässiges Thema berichten soll, bedarf es grundsätzlich nicht (BAG, Beschluss v. 13.9.1977, 1 ABR 67/75[10]). Zulässiges Referatsthema kann etwa die Erläuterung neuer arbeitsrechtlicher oder sozialrechtlicher Gesetze sein. So gehört z. B. die Erstattung eines allgemeinen Referats über das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung zu den Aufgaben einer Betriebsversammlung (BAG, Beschluss v. 13.9.1977, 1 ABR 67/75[11]). Es liegt aber eine unzulässige parteipolitische Betätigung vor, wenn ein derartiges Referat gerade und zu Zeiten des Wahlkampfs von einem Spitzenpolitiker in seinem Wahlkreis im Rahmen seiner Wahlkampfstrategie gehalten wird (BAG, Beschluss v. 13.9.1977, 1 ABR 67/75[12]).

 

Rz. 47

Über das Teilnahmerecht entscheidet vorläufig der Versammlungsleiter in Ausübung seines Leitungsrechts. Im Streitfall trifft das Gericht im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG die endgültige Entscheidung.

[1] DB 1979, 1185; Fitting, § 42 BetrVG Rz. 17f; a. A. H/S/W/G/N/R-Worzalla, § 42 BetrVG Rz. 23.
[2] AiB 1986, 168.
[5] BB 1998, 954.
[6] DB 1977, 2452, 2543.
[7] BB 1998, 954.
[8] DB 1977, 2452, 2543.
[9] BB 1998, 954.
[10] DB 1977, 2452, 2543.
[11] DB 1977, 2452.
[12] DB 1977, 2452, 2543.

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