Rz. 1

§ 40 BetrVG ist die zentrale Vorschrift für die Regelung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers im Betriebsverfassungsrecht. Die Norm unterscheidet inhaltlich zwischen Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen (Abs. 1), und Sachmitteln für die Betriebsratsarbeit, die der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat (Abs. 2). Während den Arbeitgeber bei Ersterem die Pflicht trifft, Verbindlichkeiten zu begleichen, trifft ihn bei den Sachmitteln eine Beschaffungs- oder Überlassungspflicht. In der folgenden Darstellung werden diese Bereiche daher getrennt behandelt.

Bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz haftet der Betriebserwerber nur für Masseverbindlichkeiten, nicht für Insolvenzforderungen. Hat der Betriebsrat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG oder nach § 80 Abs. 3 BetrVG einen Rechtsanwalt als Berater oder Sachverständigen hinzugezogen und dauerte dessen Tätigkeit bis nach der Insolvenzeröffnung an, sind die Honoraransprüche für die bis zur Insolvenzeröffnung erbrachten Beratungsleistungen keine Masseverbindlichkeiten, sondern Insolvenzforderungen (BAG, Beschluss v. 9.12.2009, 7 ABR 90/07).

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