Rz. 80

Den Anspruch auf Freistellung nach Abs. 7 haben nur die Mitglieder des Betriebsrats und nach § 65 Abs. 1 BetrVG auch die Jugend- und Auszubildendenvertreter, nicht dagegen andere Arbeitnehmer, auch soweit sie ein betriebsverfassungsrechtliches Amt übernehmen, z. B. Mitglieder des Wahlvorstands.[1] Keinen Anspruch haben ferner Ersatzmitglieder, solange sie nicht endgültig nachgerückt sind (BAG, Beschluss v. 14.12.1994, 7 ABR 31/94[2]).

 

Rz. 81

Der Anspruch besteht nur, solange das Betriebsratsmitglied noch im Amt ist. Er erlischt, wenn die Amtszeit des Betriebsrats beendet oder das Mitglied aus dem Betriebsrat ausgeschieden ist. Der Bildungsurlaub kann für die Teilnahme an mehreren Schulungs- und Bildungsveranstaltungen verlangt werden, sofern die Freistellung insgesamt nicht die Dauer von drei bzw. vier Wochen überschreitet. Er kann also zusammenhängend, aber auch geteilt genommen werden.[3] Der Anspruch auf Freistellung gemäß Abs. 7 besteht "unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6", d. h. eine Freistellung nach Abs. 6 wird auf die Dauer des Bildungsurlaubs nicht angerechnet (BAG, Urteil v. 4.5.1984, 6 AZR 495/81[4]).

[1] GK/Weber, § 37, Rz. 178.
[2] NZA 1995, 593.
[3] DKW/Wedde, § 37 Rz. 187.
[4] DB 1984, 1785.

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