Rz. 14

Für die Frage, wann Regelungen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG wirksam werden, verweist § 3 Abs. 4 BetrVG zunächst auf den Tarifvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung selbst. Sind darin keine Regelungen enthalten, so bestimmt § 3 Abs. 4 BetrVG, dass die Regelungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl (§ 13 BetrVG) zur Anwendung kommen, es sei denn, es besteht noch gar kein Betriebsrat oder eine Neuwahl des Betriebsrats ist aus anderen Gründen erforderlich. Sehen Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung einen von § 13 BetrVG abweichenden Wahlzeitpunkt vor, so endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen in den Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses[1], wobei im Laufe einer Amtsperiode eine Änderung der Vertretungsstruktur nicht möglich sein soll (ArbG Frankfurt/Main, Beschluss v. 30.3.2004, 4 BV 438/03).

[1] ErfK/Koch, § 3 BetrVG Rz. 11; GK-BetrVG/Franzen, § 3 Rz. 48.

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