Rz. 20

§ 2 Abs. 3 BetrVG stellt klar, dass die Aufgaben und Befugnisse der Koalitionen durch das BetrVG nicht berührt werden. Zu diesen Aufgaben und Befugnissen zählen die typischen, durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsaufgaben, wie etwa der Abschluss von Tarifverträgen, die Durchführung des Arbeitskampfes, die Überwachung der Einhaltung von Tarifverträgen sowie die Beratungen ihrer Mitglieder in sozialen und arbeitsrechtlichen Fragen sowie die Prozessvertretung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 ArbGG.[1]

[1] Fitting, § 2 Rz. 80 ff.; Löwisch/Kaiser, § 2 Rz. 23 ff.

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