Rz. 17

Die Zusammenarbeit von Gewerkschaften und Betriebsrat ist weiter durch die rechtliche Selbstständigkeit gekennzeichnet. Der Betriebsrat ist das demokratisch legitimierte Organ der gesamten Belegschaft und nicht nur der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist in seinen Entscheidungen frei, in die gewerkschaftliche Organisation nicht eingegliedert und unterliegt insoweit auch keinerlei Weisungen.[1] Vielmehr ist er im Verhältnis zu den Belegschaftsmitgliedern zu gewerkschaftspolitischer Neutralität verpflichtet. Der Betriebsrat hat bei der Interessenwahrnehmung das Wohl des Betriebs zu berücksichtigen und kann seine Ziele nur mit friedlichen Mitteln und nicht etwa im Wege des Arbeitskampfs erreichen.[2]

Die Organe der Betriebsverfassung haben mit den Koalitionen vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Insoweit gilt nichts anderes wie im Verhältnis der Betriebsverfassungsorgane zueinander.[3]

[1] GK-BetrVG/Franzen, § 2 Rz. 20.
[2] Fitting, § 2 Rz. 45 ff.
[3] Fitting, § 2 Rz. 53.

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