Rz. 1

§ 19 BetrVG regelt die Anfechtung der Betriebsratswahl. Die Regeln der Wahlanfechtung gelten auch für die Anfechtung der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 63 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Sie gelten hingegen nicht für die Bildung von Betriebsratsausschüssen, für die Bildung des Gesamt- und Konzernbetriebsrats sowie der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung. All diese Gremien werden nicht durch Wahl, sondern durch Beschluss bestellt. Diese Beschlüsse sind nach allgemeinen Regeln anfechtbar.

Anfechtbare Betriebsratswahlen sind wirksam, so lange durch Gericht nicht die Unwirksamkeit festgestellt ist. Nicht gesetzlich geregelt ist der darüber hinausgehende Fall, dass die Betriebsratswahl per se nichtig ist. Die Regeln für die Nichtigkeit der Betriebsratswahl wurden vielmehr von Rechtsprechung und Wissenschaft entwickelt.

Stellt der Wahlvorstand selbst einen Fehler im laufenden Wahlverfahren fest, der zur Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Betriebsratswahl führt, hat er ihn zunächst unverzüglich zu korrigieren, wenn dies im Rahmen der laufenden Wahl möglich ist; andernfalls hat er die Wahl abzubrechen (BAG, Beschluss v. 27.1.1993, 7 ABR 37/92) und ein neues Wahlverfahren einzuleiten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge