Rz. 29
Soweit es nicht um eine Wahlanfechtung wegen der Zuordnung von Arbeitnehmern nach § 18a BetrVG oder um die Wahlanfechtung geht, sind andere Streitigkeiten über die Durchführung des Zuordnungsverfahrens im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden (§ 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG).
Beispiele:
Streitigkeiten über die Einhaltung gesetzlicher Fristen, über die Durchführung der gemeinsamen Sitzung, über das Vermittlungsverfahren.
Antragsberechtigt sind die beteiligten Wahlvorstände, der Vermittler, bei Durchführung nur der Betriebsrats- oder Sprecherausschusswahl der Sprecherausschuss bzw. der Betriebsrat.
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