Rz. 15

In allen Zuordnungsfällen, in denen beide Wahlvorstände nicht zu übereinstimmenden Bewertungen nach der gemeinsamen Sitzung kommen, muss spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahl durch Erlass des Wahlausschreibens ein Vermittler eingeschaltet werden. Der Vermittler muss erneut eine Verständigung beider Wahlvorstände versuchen, bevor er selbst nach Beratung mit dem Arbeitgeber entscheiden kann (§ 18a Abs. 2 BetrVG[1]).

[1] Näheres dazu Rz. 19 ff.

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