Rz. 2

Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Betriebsratswahl unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 BGB) einzuleiten. Mit der Wahlvorbereitung hat er unmittelbar nach seiner Bestellung zu beginnen. Für die vereinfachte Wahl in zwei Wahlversammlungen (§ 14a Abs. 1 BetrVG) enthalten § 30 Abs. 1 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 WO BetrVG eine weitere Konkretisierung dieser Pflicht: Der Wahlvorstand hat das Wahlausschreiben bereits in der Wahlversammlung, in der er gewählt wird, zu erlassen.

 

Rz. 3

Vor Erlass des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand in jedem Fall eine Wählerliste aufzustellen. Er entscheidet vorbehaltlich der arbeitsgerichtlichen Überprüfung über die Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Arbeitnehmer und nimmt alle wahlberechtigten Arbeitnehmer in die Wählerliste auf. Finden zeitgleich mit der Betriebsratswahl Sprecherausschusswahlen statt, so hat der Betriebsrat unverzüglich nach der Aufstellung der Wählerliste, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Einleitung der Betriebsratswahl das Zuordnungsverfahren des § 18a BetrVG durchzuführen. Nach Feststellung der Wählerliste und Durchführung des Zuordnungsverfahrens muss der Wahlvorstand die Mindestzahl der Sitze für das Geschlecht in der Minderheit ermitteln (s. § 15 Abs. 2 BetrVG, § 5 WO BetrVG), da diese Zahl im Wahlausschreiben anzugeben ist. Schließlich hat der Wahlvorstand das Wahlausschreiben zu erlassen. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl im Sinne der Wahlordnung eingeleitet (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 Satz 2 WO BetrVG, § 36 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG).

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