Rz. 1

§ 17a BetrVG legt zunächst als Grundsatz fest, dass der Wahlvorstand auch bei Wahlen im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG grundsätzlich nach den Vorschriften des § 16 BetrVG bestellt wird, wenn bereits ein Betriebsrat amtiert. Ebenso findet die Bestellung des Wahlvorstandes in betriebsratslosen Betrieben grundsätzlich nach § 17 BetrVG statt.

Ergänzende Sondervorschriften des § 17a BetrVG gelten für alle Fälle, in denen das vereinfachte Wahlverfahren Anwendung findet. Sie gelten damit sowohl für die obligatorische Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens in Betrieben mit in der Regel bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 14a Abs. 1 Satz 1 BetrVG) als auch für die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 14a Abs. 5 BetrVG). Die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens ist mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz[1] ausgeweitet worden (vgl. die Kommentierung zu § 14a BetrVG).

 

Rz. 2

Wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren gewählt wird, besteht der Wahlvorstand zwingend aus drei Mitgliedern. Weder der Betriebsrat nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG noch das Arbeitsgericht nach § 16 Abs. 2 BetrVG oder Gesamt- oder Konzernbetriebsrat nach § 16 Abs. 3 BetrVG können die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen (§ 17a Nr. 2 BetrVG). Ersatzmitglieder können wohl bestellt werden.[2] Die Gewerkschaften haben, auch wenn kein Mitglied des Wahlvorstandes ihr angehört, das Recht, einen betriebsangehörigen Beauftragten in den Wahlvorstand zu entsenden (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG[3]).

[1] Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt vom 14.6.2021, in Kraft seit 18.6.2021, BGBl. I, S. 1762.
[2] Nicolai in Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose, BetrVG, § 17a Rz. 6; Fitting, § 17a BetrVG Rz. 7.
[3] Nicolai in Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose, BetrVG, § 17a Rz. 6, Fitting, § 17a BetrVG Rz. 7.

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