Rz. 8

Der Betriebsrat kann neben den Mitgliedern des Wahlvorstands auch Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung stellen (§ 16 Abs. 1 S. 3 BetrVG). Dabei ist allgemein anerkannt, dass abweichend von der nicht eindeutigen Gesetzesformulierung auch ein Ersatzmitglied für mehrere Mitglieder des Wahlvorstands bestellt werden kann.[1] Umgekehrt können für einzelne oder mehrere Mitglieder des Wahlvorstands gemeinsam mehrere Ersatzmitglieder bestellt werden. In diesem Fall muss der Betriebsrat mit der Bestellung auch die Reihenfolge für das Nachrücken der einzelnen Ersatzmitglieder festlegen.

Die Ersatzmitglieder rücken nicht nur im Fall einer zeitweisen Verhinderung der Mitglieder des Wahlvorstands nach. Sie rücken auch nach, wenn ein Mitglied aus dem Wahlvorstand ausscheidet. Hat der Wahlvorstand nicht mehr die erforderliche Zahl an Mitgliedern und wurde kein Ersatzmitglied bestellt oder ist das zum Nachrücken bestimmte Ersatzmitglied bereits Mitglied des Wahlvorstands, so muss der Betriebsrat den Wahlvorstand unverzüglich durch Beschluss ergänzen (BAG, Beschluss v. 14.12.1965, 1 ABR 6/65).

[1] Nicolai in Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose, BetrVG, § 16 Rz. 19; Richardi, § 16 BetrVG, Rz. 19 m. w. N.

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