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Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates nicht teilnehmen können, muss der Wahlvorstand Gelegenheit geben, schriftlich abzustimmen (§ 14 a Abs. 4 BetrVG). Der Arbeitnehmer hat sein Verlangen nach schriftlicher Stimmabgabe spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates dem Wahlvorstand mitzuteilen (§ 35 Abs. 1 S. 2 WO BetrVG). Im Übrigen entsprechen die Regeln zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe grundsätzlich den Regeln der §§ 24 ff. WO BetrVG zur schriftlichen Stimmabgabe im regelmäßigen Wahlverfahren (§ 35 Abs. 1 S. 3 WO BetrVG).

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