Rz. 16

Zu der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats lädt der Wahlvorstand ein. Wurde der Wahlvorstand selbst auf einer (ersten) Wahlversammlung gewählt, findet die zweite Wahlversammlung eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes statt. Die Wochenfrist berechnet sich nach § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 BGB. Wurde der Wahlvorstand in anderer Weise bestellt, so hat er das Wahlausschreiben unverzüglich zu erlassen, sodass bis zur Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats grundsätzlich mindestens 2 Wochen liegen (dazu oben Rz. 9).

Die eigentliche Betriebsratswahl findet auf der Wahlversammlung in geheimer Wahl statt. Damit ist eine Abstimmung durch Handheben nicht möglich. Aus § 34 Abs. 1 und 2 WO BetrVG (und § 36 Abs. 4 WO BetrVG) ergibt sich vielmehr, dass der Wahlvorstand Stimmzettel vorzubereiten hat und die Wahl durch Urnenwahl während der (zweiten) Wahlversammlung stattzufinden hat.

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