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Hat eine außerordentliche Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahl neu zu wählen, § 13 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der außerordentlich gewählte Betriebsrat wird daher in aller Regel für einen kürzeren Zeitraum im Amt sein, bis das regelmäßige Wahljahr (2026, 2030 etc.) erreicht ist. Hat die Amtszeit des außerordentlich gewählten Betriebsrats aber bis zum 1. März des regelmäßigen Wahljahres noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen, § 13 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Seine Amtszeit kann in dieser Fallkonstellation bis zu fünf Jahren betragen (s. dazu auch BAG, Beschluss v. 6.12.2006, 7 ABR 62/05). Auf diese Weise stellt das Gesetz sicher, dass spätestens ab dem übernächsten Zeitraum wieder regelmäßige Betriebsratswahlen in den gesetzlich vorgegebenen Zeiträumen stattfinden können. Ein dauerhaftes Ausscheren eines Betriebs aus dem für alle geltenden und konkret festgelegten 4-Jahres-Rhythmus (Wahljahre 2026, 2030 etc.) wird so verhindert.

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