Rz. 1

Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet in § 13 BetrVG zwischen regelmäßigen und außerordentlichen Betriebsratswahlen. Bei den regelmäßigen (turnusmäßigen) Wahlen ist der Zeitraum, in dem die Stimmabgabe stattzufinden hat, gesetzlich festgelegt, während eine außerordentliche Betriebsratswahl nur (und immer) dann stattfindet, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 13 BetrVG ist zwingend. Inwieweit im Rahmen einer Regelung nach § 3 Abs. 1 BetrVG Abweichungen möglich sind, ist der Kommentierung dort zu entnehmen.

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