Rz. 65

Sozialpläne können beispielsweise Regelungen enthalten über

  • Angebote anderer Arbeitsplätze und deren Zumutbarkeit
  • Ausgleiche für Nachteile infolge von Versetzungen (insbesondere Pendlerzuschuss, Umzugskostenzuschuss, Entgeltausgleich),
  • Ansprüche auf Qualifizierungsmaßnahmen unter Einbeziehung der Arbeitsverwaltung (vgl. § 110 ff. SGB III),
  • Dauerregelungen zum Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen (vgl. BAG, Urteil v. 28.3.2007, 10 AZR 719/05: Erhalt und Sicherung von Sonderleistungen),
  • Abfindungen[1]
  • Anrechnungsklauseln (Anrechnung der Sozialplanleistungen z. B. auf Leistungen aus Transfersozialplan, auf Abfindungen aus Kündigungsschutzverfahren, auf Nachteilsausgleich),
  • Fälligkeitsklauseln (Klausel, dass eine Sozialplanleistung – insbesondere eine Abfindung – erst fällig wird, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtswirksam ist),
  • Regelungen zur Ausgestaltung von im Interessenausgleich vereinbarten oder vom Arbeitgeber freiwillig zugestandenen Beschäftigungs-(Transfer-)Gesellschaften (vgl. § 110 ff. SGB III), insbesondere Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, Qualifizierungsmaßnahmen und -kosten, Abfindungen bei Ausscheiden aus der Transfergesellschaft; in einer solchen Regelung darf die Abfindung niedriger angesetzt sein als die für Mitarbeiter, die ohne Übertritt in eine Transfergesellschaft ausscheiden (BAG, Urteil v. 18.7.2006, 1 AZR 521/05),
  • Regelungen zur bevorzugten Wiedereinstellung,
  • Altersteilzeitregelungen,
  • Härtefonds,
  • Verfallklauseln.
[1] Dazu unten Rz. 77.

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