Rz. 65
Sozialpläne können beispielsweise Regelungen enthalten über
- Angebote anderer Arbeitsplätze und deren Zumutbarkeit
- Ausgleiche für Nachteile infolge von Versetzungen (insbesondere Pendlerzuschuss, Umzugskostenzuschuss, Entgeltausgleich),
- Ansprüche auf Qualifizierungsmaßnahmen unter Einbeziehung der Arbeitsverwaltung (vgl. § 110 ff. SGB III),
- Dauerregelungen zum Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen (vgl. BAG, Urteil v. 28.3.2007, 10 AZR 719/05: Erhalt und Sicherung von Sonderleistungen),
- Abfindungen[1]
- Anrechnungsklauseln (Anrechnung der Sozialplanleistungen z. B. auf Leistungen aus Transfersozialplan, auf Abfindungen aus Kündigungsschutzverfahren, auf Nachteilsausgleich),
- Fälligkeitsklauseln (Klausel, dass eine Sozialplanleistung – insbesondere eine Abfindung – erst fällig wird, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtswirksam ist),
- Regelungen zur Ausgestaltung von im Interessenausgleich vereinbarten oder vom Arbeitgeber freiwillig zugestandenen Beschäftigungs-(Transfer-)Gesellschaften (vgl. § 110 ff. SGB III), insbesondere Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, Qualifizierungsmaßnahmen und -kosten, Abfindungen bei Ausscheiden aus der Transfergesellschaft; in einer solchen Regelung darf die Abfindung niedriger angesetzt sein als die für Mitarbeiter, die ohne Übertritt in eine Transfergesellschaft ausscheiden (BAG, Urteil v. 18.7.2006, 1 AZR 521/05),
- Regelungen zur bevorzugten Wiedereinstellung,
- Altersteilzeitregelungen,
- Härtefonds,
- Verfallklauseln.
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