Rz. 13

Nach § 108 Abs. 5 BetrVG ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats der Jahresabschluss zu erläutern. Dabei kann der Unternehmer den Jahresabschluss selbst oder durch einen ermächtigten Vertreter erläutern. Dies gilt nach § 108 Abs. 6 BetrVG auch dann, wenn der Wirtschaftsausschuss durch einen Ausschuss des Betriebsrats ersetzt ist.[1] Der Jahresabschluss besteht gem. § 242 Abs. 3 HGB aus der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei Kapitalgesellschaften umfasst der Jahresabschluss zusätzlich den aufzustellenden Anhang (§§ 264 ff. HGB) sowie den Lagebericht (§ 289 HGB[2]).

 

Rz. 14

Ab wann die Erläuterungspflicht zeitlich besteht, ist umstritten.[3]

Vorraussetzung ist jedenfalls die Fertigstellung des Jahresabschlusses. Um die Arbeitnehmerseite möglichst früh einzubinden, sollte der Erläuterungspflicht bei Kapitalgesellschaften in der Regel nach der gesetzlichen Prüfung des Jahresabschlusses (§ 316 HGB) nachgekommen werden. Die Feststellung durch den Aufsichtsrat ist nicht abzuwarten.[4]

Im Rahmen der Erläuterungspflicht ist der Unternehmer auch verpflichtet, den Jahresabschluss sowie etwaige Ergänzungen vorzulegen. Vorzulegen ist auch der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers (BAG, Beschluss v. 8.8.1988, 1 ABR 61/88[5]). Die Beteiligten haben das Recht, sich Notizen und Aufzeichnungen zu machen.

 

Rz. 15

Die Erläuterung des Jahresabschlusses muss "verständlich" sein. Es muss dem Wirtschaftausschuss möglich sein, sich ein umfassendes Bild über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu machen. Im Anschluss sollten die Beteiligten über einen mit dem Unternehmer vergleichbaren Informationsstand verfügen.[6] Der Unternehmer hat die Bedeutung der einzelnen Bilanzposten zu erklären (ggf. mit Unterstützung von sachkundigen Mitarbeitern), die Zusammenhänge darzustellen und Fragen von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses und des Betriebsrats sachgemäß zu beantworten (BAG, Beschluss v. 18.7.1978, 1 ABR 34/75).

[1] Richardi/Annuß Rz. 36.
[2] Fitting, § 108 Rz. 29 ff.; Richardi/Annuß, § 108 Rz. 37.
[3] Vgl. hierzu einerseits Fitting, § 108 Rz. 33, andererseits Richardi/Annuß, § 108 Rz. 43.
[4] So auch: ErfK/Kania, § 108 Rz. 13.
[5] BB 1990, 458-459 (LT1-2).
[6] Oetker, NZA 2001, 689 (693).

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