Rz. 30

Ist der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden, bedarf diese nicht der Zustimmung des Betriebsrats seines Beschäftigungsbetriebs nach § 103 Abs. 3 BetrVG und § 99 Abs. 1 BetrVG, sondern lediglich der Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebs nach § 99 BetrVG. Das Einverständnis muss für die konkrete beabsichtigte Versetzung vorliegen. Nicht ausreichend ist eine allgemeine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag.[1] Das fehlende Einverständnis ist eine spezielle betriebsverfassungsrechtliche, die individualrechtliche Versetzbarkeit ist schon grundsätzliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 103 Abs. 3 BetrVG.[2]

[1] Fitting, § 103 Rz. 70.
[2] Vgl. Rz. 27.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge