Rz. 24

Ob Ersatzmitglieder generell vom Schutz des § 103 Abs. 3 BetrVG ausgenommen sind, ist fraglich, da § 103 BetrVG von Betriebsratsmitgliedern spricht. Üben aber Ersatzmitglieder Betriebsratstätigkeit aus, sind sie keine Ersatz-, sondern Betriebsratsmitglieder. Aus diesem Grund gilt der Versetzungsschutz während dieser Zeit auch für sie. Jedenfalls besteht aber kein nachwirkender Versetzungsschutz für Ersatzmitglieder.[1] Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass der Versetzungsschutz an die tatsächliche Amtsausübung anknüpft, die nicht durch eine betriebsübergreifende Versetzung beeinträchtigt werden soll, weshalb mit Beendigung des Vertretungsfalls, wenn das Ersatzmitglied nicht endgültig nachgerückt ist, der besondere Versetzungsschutz entfällt.[2] Dies ist auch deshalb zutreffend, weil der Gesetzgeber die Streitfrage klären wollte, ob Betriebsratsmitgliedern in entsprechender Anwendung des § 103 BetrVG a. F. Schutz auch gegen Versetzungen zustehen soll. So hat der Gesetzgeber ausdrücklich ausgeführt, dass derartige Versetzungen in Anlehnung an die Regelung zur außerordentlichen Kündigung an die vorherige Zustimmung des Betriebsrats bzw. dessen arbeitsgerichtliche Ersetzung gebunden werden sollen.[3] Besteht und bestand gem. § 103 Abs. 1, 2 BetrVG jedoch auch kein nachwirkender Schutz, und bedurften und bedürfen Kündigungen im Nachwirkungszeitraum nicht der Zustimmung des Betriebsrats, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, warum für Versetzungen etwas anderes gelten soll. Der Schutz des § 15 KSchG, der auch nachwirkenden Schutz ermöglicht, bezieht sich nur auf Kündigungen, nicht aber auf Versetzungen und ist diesbezüglich vom Gesetzgeber auch nicht erweitert worden.

[1] Fitting, § 25 Rz. 11, § 103 Rz. 66; Rieble, NZA-Sonderheft 2001, 59.
[2] Fitting, § 103 Rz. 76.
[3] BT-Drucks. 14/5471 S. 51.

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