Rz. 1

§ 103 BetrVG ergänzt zunächst den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG. Dieser regelt, dass dem dort und in § 103 Abs. 1 BetrVG genannten Personenkreis nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden kann. Die ordentliche Kündigung, also auch eine ordentliche Änderungskündigung, ist unzulässig (Ausnahmen: § 15 Abs. 4, Abs. 5 KSchG). Im Abs. 3 ist darüber hinaus geregelt, dass grundsätzlich auch Versetzungen von Funktionsträgern, die zum Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würden, nur mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgen können.

 

Rz. 2

§ 103 BetrVG will einerseits verhindern, dass Mitglieder betriebsverfassungsrechtlicher Organe durch unbegründete außerordentliche Kündigungen, auch durch solche mit sozialer Auslauffrist, oder Versetzungen aus dem Betrieb entfernt werden. Andererseits soll eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Betriebsratsarbeit vermieden werden.

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