Rz. 108
Gemäß § 4 Satz 1 KSchG ist innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer lediglich die fehlende bzw. fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrats als Unwirksamkeitsgrund geltend machen will.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen