Rz. 108

Gemäß § 4 Satz 1 KSchG ist innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer lediglich die fehlende bzw. fehlerhafte Beteiligung des Betriebsrats als Unwirksamkeitsgrund geltend machen will.

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