Rz. 45

Eine Kündigung kann auch wegen Verstoßes gegen das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) normierte Benachteiligungsgebot unwirksam sein. Zwar bestimmt § 2 Abs. 4 AGG, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Abgesehen davon, dass diese Vorschrift bereits widersprüchlich zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ist, da dort geregelt ist, dass der Anwendungsbereich auch die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfasst und § 2 Abs. 4 AGG auch europarechtswidrig sein dürfte, gilt diese Vorschrift jedenfalls nicht für Kündigungen, wenn der betroffene Arbeitnehmer noch keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießt. Das BAG hat entschieden, dass die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 110 AGG) im Rahmen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden (BAG, Urteil v. 6.11.2008, 2 AZR 523/07[1]).

 
Hinweis

Da zu befürchten ist, dass künftig in Kündigungsschutzprozessen jedenfalls in den genannten Fällen vermeintliche Diskriminierungen regelmäßig vorgetragen werden, sollten dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung, auch wenn sie nur auf einer subjektiven Einschätzung beruhen, sehr sorgfältig nach rein sachlichen arbeitsspezifischen Gesichtspunkten mitgeteilt werden.

[1] DB 2009, 626.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge